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Wohnsitznahme in der Schweiz

Wohnsitznahme in der Schweiz


Das Abkommen aus dem Jahr 2002 über den freien Personenverkehr mit der Europäischen Union regelt unter anderem die Einreise und den Aufenthalt von EU-Bürgern in der Schweiz. Aufgrund der starken Zunahme der Einwanderung seit dem Inkrafttreten des freien Personenverkehrs sah sich die Schweizer Regierung im April 2013 veranlasst, die sogenannte Ventilklausel im Abkommen mit der EU anzurufen und eine befristete Zuwanderungsbegrenzung zu verfügen. Diese Begrenzung wird aber noch zu einigen Wortwechseln mit der Europäischen Union führen.
Die Mehrzahl der Schweizer Kantone bieten zuzugswilligen EU-Bürgern, welche in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die Möglichkeit, anstelle der ordentlichen Besteuerung eine besondere Art einer Pauschalbesteuerung zu vereinbaren. Das Gebot der Erwerbslosigkeit beschränkt sich dabei auf das Hoheitsgebiet der Schweiz. Eine Erwerbstätigkeit im Ausland (z.B. im Fürstentum Liechtenstein) ist hingegen zulässig und schadet der Pauschalbsteuerung nicht. Die Berechnungsgrundlage für die Steuerbemessung richtet sich dabei nach dem Lebensaufwand des Steuerpflichtigen, wobei sehr oft als Bemessungsgrundlage auf dem siebenfachen Jahresmietwert der durch den Steuerpflichtigen bewohnten Liegenschaft abgestellt wird.
Wenn mit dem Gedanken einer Pauschalbesteuerung gespielt wird, sollte unbedingt das gesamte wirtschaftliche Umfeld des Zuzugswilligen analysiert werden, denn die Pauschalbesteuerung muss gegenüber einer ordentlichen Besteuerung nicht zwingend vorteilhafter sein. Darüber hinaus ist das Zusammenspiel der Besteuerungsarten mit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Der Erwerb von Grundeigentum durch EU-Bürger ist nach Wohnsitznahme in der Schweiz ebenfalls problemlos möglich.